Satzung der
Glienicker Schützengilde 1990 e.V.
Fassung vom April 1995
Fassung vom März 1997
Neufassung vom Februar 2005
§ 1 Name und Sitz – Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Glienicker Schützengilde 1990 e.V. Er hat seinen Sitz in Glienicke/Nordbahn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oranienburg unter der Reg.-Nr. 22 am 28.05.1990 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, sowie des Brauchtums dieser Sportart.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Die Kinder- und Jugendarbeit mit den Zielen sinnvoller Freizeitgestaltung, der Entwicklung von Verantwortung und sozialintegrativem Verhalten, ist wichtiger Zweck der Vereinsarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag und über die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme können Auflagen erteilt werden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt kann ohne Fristen und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Entstehen dem Verein dadurch nachweisbare Kosten, so sind diese vom ehemaligen Mitglied innerhalb von vier Wochen nach dem Austritt auf das Konto der Glienicker Schützengilde 1990 e.V. einzuzahlen.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden, etc. werden durch den Verein nicht erstattet.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Ein Grund zum Ausschluss ist auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei fristgemäßer Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird keine Berufung eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft beendet ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu überweisen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. und 2. Schützenmeister
b) dem Schatzmeister
c) dem Sportleiter
d) bis zu zwei Beisitzern
§ 8 Vorstand
Der 1. und 2. Schützenmeister vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind auch einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
- Organisation des Sportbetriebes
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, ist durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Schützenmeister einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Schützenmeisters.
§ 12 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr soll im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich anfordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist .
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderem Verein angestrebt, so die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor
Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Glienicke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.